Verfahren zur Wertermittlung von bebauten und unbebauten Grundstücken.
Das Vergleichswertverfahren ist in den §§ 15-16 der ImmoWertV geregelt. Es eignet sich für Grundstücke, die bezüglich ihrer Eigenschaften mit anderen Objekten direkt verglichen werden können (Wohnungs- und Teileigentum, unbebaute Grundstücke etc.).
Voraussetzung hierfür ist, dass eine ausreichende Anzahl von Vergleichspreisen von Objekten zur Verfügung steht, die mit dem Bewertungsobjekt bezüglich Ihrer den Wert beeinflussenden Merkmale weitgehend übereinstimmen.